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Existenzgründer

Allgemein

Existenzgründung – ein Sonderfall? Von wegen: Laut KfW-Gründungsmonitor haben sich im Jahr 2015 circa 763.000 Deutsche selbstständig gemacht. Doch oftmals ist eine Existenzgründung alles andere als existenzsichernd – früher oder später gehen viele Unternehmen in die Insolvenz. Jeder dritte Gründer schafft es nicht, dauerhaft von der selbständigen Tätigkeit zu leben.

Die Realisierung einer Selbständigkeit bzw. die offizielle Unternehmensgründung erfolgt mit dem Beginn der Geschäftstätigkeit, d. h. mit der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt. Eine Gewerbeanmeldung sowie viele andere Verwaltungsverfahren, die mit der Existenzgründung einhergehen, können meist digital registriert und organisiert werden. Nachdem der Existenzgründer sein Gewerbe angemeldet hat, werden andere Ämter, wie zum Beispiel das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft, vom Gewerbeamt über das neue Gewerbe informiert. Bei freien Berufen muss die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet werden.

Als Existenzgründer ist eine Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer zwingend. Eine Ausnahme besteht für Existenzgründer aus dem Reisegewerbe – sie sind nicht zur Mitgliedschaft verpflichtet.

Für einige Berufe werden bestimmte Qualifikationen vorausgesetzt. In einem solchen Fall handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Dazu gehören beispielsweise Sie selbst als Versicherungsmakler, aber auch Waffenhändler, Apotheker und Handwerker, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen.

Fördermittel

Je nach Ausrichtung kann eine Existenzgründung sehr kostspielig werden. Besonders Arbeitslose, die eine Existenz gründen wollen, gelangen schnell an die eigenen finanziellen Grenzen. Um jedem die Chance auf Selbständigkeit zu gewähren, hat der Staat verschiedene Fördermittel eingerichtet. Sie sollen dem Existenzgründer den Weg in die Selbständigkeit erleichtern und ihn bei seinem Projekt bestmöglich unterstützen. Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Fördermitteln um freiwillige Hilfen handelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährleistung der Fördermittel. Grundvoraussetzung für den Erhalt jeglicher Fördermittel ist ein nachvollziehbarer Businessplan mit detaillierten Informationen zur Motivation, zum Produkt, zum Markt und zur Finanzierung. Nur wenn es sich um eine als objektiv sehr gut bewertete und potentiell realisierbare Idee handelt, wird der Projektförderung durch staatliche Hilfen zugestimmt.

Vor der Existenzgründung sollten steuerliche, versicherungstechnische und finanzielle Besonderheiten des konkreten Gewerbes geprüft werden. Für Beratungen können staatliche Zuschüsse beantragt werden.

Einstiegsgeld

Für benötigte Betriebs-und Geschäftsausstattung sowie für mögliche Kautionen oder Werbemaßnahmen bieten Bund und Länder kostengünstige Darlehen an. Sobald der Entschluss zur Unternehmensgründung steht, ist darauf zu achten, dass die finanziellen Mittel bei den jeweiligen Ämtern vor der Gewerbeanmeldung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Eine häufig in Anspruch genommene Förderhilfe ist das sogenannte Einstiegsgeld, das bis dato vor allem arbeitslose Menschen zu Beginn der Selbständigkeit unterstützen soll. Antragsberechtigte sind ausschließlich Hilfsbedürftige, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Ziel des Einstiegsgeldes ist es, Arbeitssuchende aus der Arbeitslosigkeit herauszuführen und deren Abhängigkeit von Transferzahlungen zu beenden. Die Höhe des Einstiegsgelds ist abhängig von der Arbeitslosigkeitsdauer des Antragstellers und wird maximal 24 Monate gezahlt.

Gründungszuschuss

Auch der Gründungszuschuss ist ein Fördergeld speziell für Arbeitslose, die den Weg in die Selbständigkeit gehen wollen. Hierbei sind nur jene antragsberechtigt, die einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Der Gründungszuschuss wird maximal 15 Monate an den Antragsteller gezahlt und besteht aus zwei Phasen: Die erste Phase dauert sechs Monate. Über diesen Zeitraum werden das Arbeitslosengeld sowie ein pauschaler Zuschuss von 300 € monatlich gezahlt. Der Zuschuss ist für die soziale Absicherung, d. h. für Versicherungen wie z. B. Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. In der zweiten Phase erhält der Antragssteller neun Monate einen reduzierten Betrag von 300 € monatlich. Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch. Auch wenn Phase I gewährt wurde, bedeutet dies keinen zwangsläufigen Anspruch auf Phase II.

Detaillierte Informationen zu Förderhilfen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: www.foerderdatenbank.de.

Kleinunternehmerregelung und Scheinselbständigkeit

Jeder Kleinunternehmer kann die Kleinunternehmerregelung nutzen. Als Kleinunternehmer gelten Selbständige, die im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 € erwirtschaftet haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwarten.

Unternehmer, die sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, werden wie „Nichtunternehmer“ behandelt. Sie müssen keine Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt zahlen. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wenn die Vorsteuer höher als die zu vereinnahmende Umsatzsteuer ist, kann es als Kleinunternehmer von Vorteil sein, sich gegen die Kleinunternehmerregelung zu entscheiden.

Die Presse machte in den letzten Jahren vermehrt publik, dass Unternehmen angestellten Mitarbeitern gekündigt hätten. Gleichzeitig wurden – so die Medien – mit den gleichen Personen Handelsvertreterverträge geschlossen, um die Sozialversicherungskosten zu drücken. Scheinselbständigkeit gilt laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 (SchwarzArbG) als Schwarzarbeit und ist strafbar. Als scheinselbständig gelten alle Personen, die vorgeben selbständige Unternehmer zu sein, obwohl sie laut § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV abhängig Beschäftigte sind. Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, muss der Sozialversicherungsträger ermitteln. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Hamburger Industrie- und Handelskammer: www.hk24.de.

GKV vs. PKV

Seit 2009 gilt deutschlandweit die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Jeder Bürger muss krankenversichert sein – auch Existenzgründer. Diese können zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV) wählen.

In Deutschland besteht für Selbständige die Option sich bis zu zwei Monate nach Beginn der Gewerbetätigkeit für die PKV zu entscheiden. Bei einem Wechsel sind die wesentlichen Unterschiede zwischen gesetzlichem und privatem Versicherungssystem zu beachten. 

Aufgrund negativer Presse in den vergangenen Jahren sind viele Verbraucher in Bezug auf potenzielle Beitragssteigerungen in der PKV stark verunsichert. Letztlich steigen die Gesundheitskosten stärker als die Inflationsrate. Dies führt in beiden Versicherungssystemen zu Kostensteigerungen. Während private Krankenversicherer den Leistungsumfang aus Gründen des Vertragsrechts nicht reduzieren können, wurden in der GKV eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Kostensteigerungen zu reduzieren (z. B. Praxisgebühr, Hausarztprinzip etc.). Dennoch kommt es im langfristigen Verlauf zu erheblichen Beitragserhöhungen. Seit 1970 besteht eine Steigerung des Höchstbeitrags der GKV um etwa 6,09 Prozent pro Jahr.

Entscheidend für eine beitragsstabile Krankenversicherung ist eine Vielzahl von Kriterien. Jede Gesellschaft veröffentlicht Ratings und Vergleiche, in denen das eigene Unternehmen in den Vordergrund gestellt wird. Aussagekräftig sind solche Vergleiche meist nicht.

Jeder Krankenversicherer muss einmal pro Jahr Rechenschaft über die Lage des Unternehmens ablegen. Die Bilanzkennzahlen werden brancheneinheitlich berechnet und lassen keinen Interpretationsspielraum. Morgen & Morgen wertet einmal jährlich die wichtigsten Bilanzkennzahlen aus und verdichtet diese auf einen Wert. Die aktuellen Werte finden Sie auf der geschäftseigenen Homepage.

Die Versicherung eines Krankentagegeldes (KTG) ist sowohl in der GKV als auch in der PKV freiwillig. Gerade als Existenzgründer sind meist noch keine finanziellen Rücklagen vorhanden, mit denen längere Krankheitsphasen überbrückt werden können. Fällt die Entscheidung pro KTG, sollte der Betrag so gewählt werden, dass mindestens alle monatlichen Fixkosten plus Lebenshaltungskosten beglichen werden können. Aufgrund des Bereicherungsverbotes darf jedoch maximal das Nettoeinkommen versichert werden (bei einigen Anbietern können laufende Betriebskosten mitversichert werden).

Das KTG kann unabhängig vom Anbieter der Krankenvollversicherung abgeschlossen werden. Jedoch hat der Versicherer des KTGs in diesem Fall die Möglichkeit, die Versicherung innerhalb der ersten drei Jahre zu kündigen. Es empfiehlt sich bei der KTG-Anbieter-Wahl darauf zu achten, dass der Versicherer explizit auf das dreijährige Kündigungsrecht verzichtet.

Gewerbliche Versicherungen

Betriebshaftpflicht

Die Betriebshaftpflicht reguliert berechtigte Schadenersatzforderungen, die aufgrund der Gewerbeausübung durch den Inhaber oder dessen Mitarbeiter verursacht wurden. Zugleich dient die Haftpflichtversicherung zur Abwehr unbegründeter Ansprüche und übernimmt (sofern notwendig) die Prozesskosten.

Laut BGB ist ein Unternehmen für Schäden in unbegrenzter Höhe haftbar zu machen. Die Versicherungssumme sollte entsprechend hoch gewählt werden. Um eine optimale Deckung zu erzielen, sollten verschiedene Ausgestaltungen wie Umwelthaftpflicht, Produkthaftpflicht oder Besonderheiten wie Arbeiten auf fremden Grundstücken berücksichtigt werden. Im allgemeinen sind Personen- und Sachschäden mitversichert. Achten Sie zudem darauf, ob eine „echte“ Vermögensschadenhaftpflicht mitversichert ist, sofern das betriebliche Risiko dieses erforderlich macht.

Geschäftsinhaltsversicherung

Die Geschäftsinhaltsversicherung bildet für Unternehmen das Pendant zur Hausratversicherung bei Privatleuten. Erfolgen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder Sturm und Hagel, werden alle nicht fest mit dem Wohngebäude verbundenen Gegenstände am Risikoort versichert.

Tipp

Wird das Unternehmen von zu Hause geführt, versichern viele Hausratversicherer betriebliche Gegenstände innerhalb bestimmter Höchstgrenzen.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) leistet einen Ausgleich für planwidrig entgangene Erträge infolge einer Störung der betrieblichen Prozesse. Der Versicherungsschutz soll sich nicht nur auf den Substanzwert des Unternehmens beschränken, sondern die Erlöskraft aus der betrieblichen Tätigkeit versichern.

Versicherbare Gefahren
Bei einer BU werden Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl (und Vandalismus) sowie Sturm und Hagel entstehen vom Versicherer ersetzt. Die BU kann um weitere Gefahren wie Elementarschäden und Extended-Coverage-Risiken (z. B. innere Unruhen, Rauch- und Überschalldruckwellen, böswillige Beschädigung etc.) ergänzt werden. Bei einer All-Risk-Deckung wird Versicherungsschutz gegen unbenannte Gefahren angeboten. Diese Versicherung ist allerdings nur mit hohen Selbstbeteiligungen abschließbar.

Ermittlung der Versicherungssumme bei kleiner BU (KBU)
Die KBU wird gemeinsam mit einer Geschäftsinhaltsversicherung abgeschlossen, nach der sich normalerweise die Höhe der Versicherungssumme richtet. Sollte der zu erwartende Schaden aus einer Betriebsunterbrechung höher sein, empfiehlt sich die mittlere BU.

Ermittlung der Versicherungssumme bei mittlerer BU (MBU)
Im Regelfall wird die Versicherungssumme mit folgender Formel berechnet:

Umsatzerlöse + betriebliche Erträge (netto)
/ Materialaufwendungen
+ Vorsorgebetrag
= Jahresversicherungssumme

Die Werte werden immer aus dem vorherigen Geschäftsjahr abgeleitet. Nicht alle Anbieter zahlen die Vorsorge zurück. Es empfiehlt sich eine möglichst genaue Prognose abzugeben.

Rechtsschutz bei Forderungsausfall

Einige Rechtsschutzversicherer bieten Möglichkeiten, das Forderungsmanagement für unstreitig fällige, unbezahlte Rechnungen zu übernehmen. Teilweise werden (gerichtliche und außergerichtliche) Mahnverfahren übernommen. Teilweise können im Vorfeld Bonitätsauskünfte der Kunden eingeholt werden – was sich gerade bei größeren Aufträgen, bei denen der Handwerker in Vorleistung treten muss, empfiehlt.

Zum Autor
DEMV-Blog-TeamDEMV Blog-Team: Niemand kann alles wissen. Schon gar nicht, wenn es um komplexe Themen geht. Und davon gibt es in der Versicherungsbranche viele. Doch mit den gebündelten Kompetenzen eines ganzen Teams und einem Netzwerk aus Experten wissen wir weiter.

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