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KAMMERFÄHIGE BERUFE
Unter freie Berufe können wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten eingruppiert werden. Der Beruf muss selbständig ausgeübt und als Grundlage eine besondere fachliche Qualifikation haben. Dazu zählen beispielsweise Juristen, Ärzte, Ingenieure oder Architekten.
Nach § 18 EStG unterliegen diese Berufe nicht der Gewerbeordnung und sind somit von der Gewerbesteuer befreit. Einkommens- und Umsatzsteuer fällt jedoch an.
Versorgungswerke
Übt eine Person eine freie und kammerfähige Tätigkeit aus, so unterliegt diese der Pflichtmitgliedschaft in dem jeweiligen Versorgungswerk. Die Versorgungswerke sind in Art und Umfang an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt und zählen zur ersten Versorgungsschicht. Die Leistungen werden erbracht für Altersrente, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, sowie Witwen- und Waisenrente und Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Versorgungswerke werden nach kammerfähigen Berufen und auf Landesebene organisiert. Zu den Berufen mit Versorgungswerk zählen:
Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie jeweils partiell Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure.
Ein Rechtsanwalt der im Land Hessen tätig ist, unterliegt beispielsweise einem anderen Versorgungswerk, als wenn er in Hamburg praktizieren würde. Ebenfalls variieren die Leistungen. Somit können die Leistungen eines Versorgungswerkes niemals pauschal angenommen werden, sondern müssen im Einzelfall betrachtet werden. Die meisten Versorgungswerke bieten Ihren Mitgliedern auf der Homepage umfangreiche Informationen und die Satzung zum download an. Hier kann der Berater alles Notwendige heraus lesen. Zusätzlich kann der bisher gebildete, sowie der zu erwartende Versorgungsanspruch schriftlich angefragt werden.
Mögliche Produkte zum Schließen der Versorgungslücke
- Der Gründer einer Anwaltskanzlei hat keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge, da freie Berufe nur als natürliche Personen firmieren können. Seine angestellten Rechtsanwälte können diese Versorgungsform jedoch wählen.
- Alle kammerfähigen freien Berufe sind zudem nicht förderfähig nach § 10a EStG (Riester). Wenn jedoch der Ehepartner förderberechtigt ist und seinen Höchstbeitrag nicht ausschöpft, so besteht eine mittelbare Förderfähigkeit.
- Alle anderen Altersvorsorgeschichten stehen der Berufsgruppe frei zur Verfügung (Rürup, Privatvorsorge).
Berufsunfähigkeitsversicherung
In vielen Satzungen der diversen Versorgungswerke ist definiert, dass ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nur bei einer vollständigen Berufsunfähigkeit besteht. Dies ist gleichzusetzen mit einer 100-prozentigen Berufsunfähigkeit. Gerade in diesem Berufsfeld kann die Tätigkeit aufgrund einer Krankheit häufig noch eingeschränkt ausgeübt werden. Beispiel: Ein Rückenleiden führt dazu, dass die Tätigkeit nur noch maximal vier Stunden am Tag ausgeübt werden kann. Dies bedingt keinen Versorgungsanspruch beim Versorgungswerk und der damit verbundene Einkommensverlust muss aus eigenen finanziellen Mitteln getragen werden.
Daraus ergibt sich ein großer Bedarf, dass Risiko über einen privaten Anbieter einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu versichern. Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgt die Leistung im Regelfall bereits, wenn die zuvor ausgebübte Tätigkeit zu mehr als 50 % nicht mehr verrichtet werden kann.
Berufshaftpflicht & Vermögensschadenhaftpflicht
Die Berufshaftpflicht ersetzt die Schäden, die infolge von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstehen.
Achten Sie darauf, eine echte Vermögensschadenhaftpflicht zu versichern. Angehörige von kammerfähigen Berufen nehmen regelmäßig Vermögensinteressen Dritter wahr, indem beraten, begutachtet oder beurkundet wird. Aufgrund von Unwissenheit oder Verletzung des Sorgfaltsgebotes, kann es zu erheblichen finanziellen Schäden kommen.
Zusätzlich ist eine passive Rechtsschutzfunktion integriert, um unberechtige Schadenersatzansprüche abzuwehren.
Zum Autor
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