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Künstler
Künstlersozialkasse (KSK) – Krankenversicherung – Altersvorsorge
„Brotlose Kunst“: Im Volksmund verdeutlicht dieser Ausdruck die meist schwierige finanzielle Lage vieler Künstler. Um selbständige Künstler und Publizisten sozial abzusichern, wurde bereits 1983 die Künstlersozialkasse gegründet. Als Vorlage diente das gesetzliche Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer.
Die KSK ist jedoch kein Leistungsträger, sondern bezuschusst lediglich die gesetzliche Renten- und Pflegeversicherung. Des Weiteren wird auch der Beitrag zur Krankenversicherung (gesetzlich sowie privat) subventioniert. In etwa beträgt der Zuschuss 50 Prozent der Beiträge und setzt sich zum einen aus Bundesmitteln und zum anderen aus einer Abgabe von Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten, zusammen.
Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann bei der KSK direkt gestellt werden.
Voraussetzungen
Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen. Der Betroffene…
- … muss Künstler oder Publizist sein.
- … selbständig erwerbstätig sein – nicht nur vorübergehend.
- … im Wesentlichen im Inland tätig sein.
Leistungen
Mitglieder der KSK zahlen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und sind somit nach § 10a EStG (Riester) förderfähig. Selbständige Künstler und Publizisten, die sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit haben, können einen Zuschuss zur PKV beantragen. Zusätzlich wird ein Zuschuss von rund 50 Prozent der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung gewährt.
Beitragsberechnung
Die Beiträge zur KSK berechnen sich analog zu den Sozialversicherungsgrößen für Arbeitnehmer, sowie in Abhängigkeit vom Jahreseinkommen.
Befreiungsmöglichkeit
Von der Versicherungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung können sich Künstler und Publizisten unter folgenden Voraussetzungen befreien lassen:
- Erstmalige Aufnahme einer künstlerischen Tätigkeit: Berufsanfänger werden auf Antrag generell befreit, wenn sie der KSK eine PKV-Vollversicherung nachweisen. Ein solcher Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der KSK zu stellen.
- Der Künstler/ Publizist kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit erklären, dass seine Befreiung enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der Dreijahresfrist.
- In laufender künstlerischer Tätigkeit: Wer in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeldgrenze erzielt, kann sich ebenfalls auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist bis zum 31.03. des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Berufs-, Vermögensschaden und Veranstalterhaftpflicht
Für Künstler, Artisten, Musiker oder Event-Betriebe können jegliche Versicherungsarten von Bedeutung sein. Zum Beispiel besteht bei Live-Zirkusauftritten mit Publikum immer ein potentielles Risiko hinsichtlich eines Personenschadens. Muss auf einen erfolgten Personenschaden die Veranstaltung abgebrochen werden, hat dies für den Auftraggeber unter Umständen einen erheblichen finanziellen Vermögensschaden zur Folge (z. B. wegen Erstattung bereits verkaufter Tickets).
Sollte der Künstler selbst Veranstaltungen organisieren, empfiehlt sich der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht. Diese ist in einigen Fällen sogar gesetzlich vorgeschrieben. Der Veranstalter ist bei Nachweis von Pflichtverletzungen in unbegrenzter Höhe finanziell haftbar zu machen. Jede Veranstaltungshaftpflicht wird für einen konkreten Veranstaltungszeitraum abgeschlossen und ist daher eine Einmalpolice.
Hausratversicherung
Klären Sie mit Ihrem Kunden, ob sich beruflich genutzte Gegenstände in seinem Hausrat befinden. Viele Gesellschaften haben hier Leistungseinschränkungen. In unserem Vergleichsrechner, der für Verbundpartner im internen Bereich kostenfrei nutzbar ist, können Sie Gesellschaften filtern, die auch für beruflich genutzte Gegenstände leisten. Meist wird die Summe in prozentualer Abhängigkeit zur Versicherungssumme maximiert.
Beispiel: Der Hausrat wird mit 100.000 € versichert und berufliche Gegenstände werden zu maximal 35 Prozent reguliert. Der Höchsterstattungssatz liegt entsprechend bei 35.000 €.
Sonstige Versicherungen
Hat Ihr Kunde teure Musikinstrumente, die er beruflich nutzt? Werden viele Reisen mit teurem Equipment im Gepäck unternommen?
Lassen Sie sich von Ihrem Kunden die Situation genau schildern, um entsprechende Versicherungslücken mit einer Instrumenten- oder Reiseversicherung abzudecken.
Berufsunfähigkeitsversicherung – Dread Disease – Unfallversicherung
Je teurer der Versicherungsschutz innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung, umso weniger Kunden sind bereit oder finanziell dazu in der Lage, sich ausreichend gegen Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Doch die Prämie spiegelt letztlich nur das Risiko, berufsunfähig zu werden, wider.
Aufgrund der schweren Versicherbarkeit und der hohen Versicherungsbeiträge, die Künstler zahlen müssen, ist es empfehlenswert, dem Kunden zusätzliche Versicherungsoptionen vorzuschlagen. Je nach Ausgangssituation ist es sinnvoll, eine Dread Disease, eine Multi-Rente oder eine reine Unfallversicherung anzubieten und jeweils Vor- und Nachteile abzuklären. So kann dem persönlichen Armutsrisiko des Kunden vorgebeugt werden. Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der unterschiedlichen Absicherungsmöglichkeiten bei Arbeitsunfähigkeit.
Berufsunfähigkeitsversicherung | Funktionsinvaliditätsversicherung | Dread-Disease |
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• monatliche Rentenauszahlung
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• monatliche Rentenauszahlung
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• Auszahlung einer einmaligen Versicherungssumme
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Zum Autor
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