© ADDICTIVE_STOCK, Envato Elements
POLIZISTEN, FEUERWEHRLEUTE UND JUSTIZVOLLZUGSANGESTELLTE
Freie Heilfürsorge
Der Dienstherr trifft die Annahme, dass Polizisten, Feuerwehrleute und Justizvollzugsangestellte einem erhöhten Berufsrisiko unterliegen und die Gesundheitskosten höher als bei anderen Berufsgruppen sind. Mit der freien Heilfürsorge erstattet der Dienstherr die entstehenden Krankheitskosten vollständig. Die Leistungen der freien Heilfürsorge orientieren sich dabei an dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die über freie Heilfürsorge hinausgehenden Leistungen besteht ein Beihilfeanspruch. Die Leistungen der freien Heilfürsorge haben dabei immer Vorrang vor Beihilfeleistungen (Subsidaritätsprinzip).
Um Versorgungslücken zu schließen, kann beispielsweise eine private Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Achtung: Die meisten Anbieter von privaten Zusatzversicherungen verlangen zwingend die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einigen Tarifen für die Zahnzusatzversicherung wird mittels einer Zusatzerklärung die Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einer „gesetzlichen Krankenversicherung“ durch „freie Heilfürsorge“ ersetzt.
Warum eine Anwartschaft benötigt wird
Die freie Heilfürsorge gilt nur in der aktiven Dienstzeit. Des Weiteren kann bei Polizisten – je nach Laufbahn – der Anspruch auf freie Heilfürsorge entfallen. Nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, wird durch den Dienstherrn eine Beihilfe von 70 Prozent für die Krankheitskosten gewährt. Für die verbleibenden 30 Prozent wird eine private Restkostenversicherung abgeschlossen. Die Anwartschaft wird wiederum auf die private Restkostenversicherung abgeschlossen, damit der Beamte ohne Gesundheitsprüfung in die private Versicherung eintreten kann.
Unterschied zwischen kleiner und großer Anwartschaft
Bei der kleinen Anwartschaft sichert sich der Versicherungsnehmer die Zusage einer privaten Krankenvollversicherung, in einen bestimmten Zieltarif, ohne die Aufnahme erneuter Gesundheitsfragen. Bei der großen Anwartschaft wird zusätzlich das Eintrittsalter zu Beginn der Anwartschaft eingefroren, so dass der Kunde günstigere Beiträge bei Umwandlung in eine private Krankenvollversicherung (sogenannte Restkostenversicherung) zu zahlen hat.
Familienangehörige von Beamten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge
Sofern Familienmitglieder (Ehepartner oder Kinder) nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, besteht Anspruch auf Beihilfe. Für Ehepartner liegt der Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten im Regelfall bei 70 Prozent, für Kinder bei 80 Prozent. In einigen Bundesländern gibt es Abweichungen. Die verbleibenden Restkosten können mittels einer privaten Krankenvollversicherung passgenau versichert werden.
Zwar besteht auch die Möglichkeit, sich innerhalb der GKV freiwillig zum verminderten Beitragssatz zu versichern, jedoch spielt diese Variante in der Praxis aus Kostengründen keine nennenswerte Rolle. Der Kunde müsste den Gesamtbeitrag zur GKV ohne einen Zuschuss des Dienstherrn aufbringen.
Versorgungssituation
Der Beamte erwirbt während seines aktiven Dienstes Versorgungsansprüche für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst. Gründe für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sind: Erreichen der Altersgrenze, Krankheit und Invalidität.
Berechnung der Versorgungsansprüche
Der Höchstsatz beträgt 71,75 Prozent der letzten Brutto-Dienstbezüge und errechnet sich aus den Dienstjahren (1,79375 Prozent pro Dienstjahr, max. 40 Jahre) und den zuletzt zugestandenen Dienstbezügen. Die Pension unterliegt der vollständigen Einkommensteuerpflicht nach §19 Abs. 2 EStG und die Beiträge zur Krankenversicherung (privat und gesetzlich) müssen weiter entrichtet werden.
2001 wurden die Versorgungsbezüge für Beamte von 75 Prozent auf 71,75 Prozent gesenkt – betroffen waren auch Beamte, die sich bereits im Ruhestand befanden. Bei vorzeitigem freiwilligen Ausscheiden, wird analog zur GRV, eine Kürzung von 3,6 Prozent pro Dienstjahr vorgenommen. Die maximale Kürzung darf 10,8 Prozent nicht überschreiten.
Mindestversorgung
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort, im Gegensatz zur Rentenversicherung, eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder, wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist, 65 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Inzwischen ist die Mindestversorgung in vielen Fällen nicht garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen Teilzeit oder Beurlaubung hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Teilzeit und Beurlaubung vor dem 01. Juli bleiben unberücksichtigt, sie führen nicht zum Wegfall der Mindestversorgung.
Voraussetzungen
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Private Vorsorgemöglichkeiten
Die Pensionsansprüche sind im Regelfall wesentlich höher als bei versicherungspflichtigen Angestellten, dennoch verbleibt eine deutliche Versorgungslücke. Beamte haben keine Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge. Geförderte Altersvorsorgeformen sind die Riester-Rente, Rürup-Rente und die private Renten-/Lebensversicherung.
Dienstunfähigkeit – achten Sie auf die Definition
Die Dienstunfähigkeitsklausel ist der wahrscheinlich wichtigste Punkt im Bedingungswerk der Berufsunfähigkeitsversicherungen. Häufig finden sich in der Literatur Bezeichnungen, die eine „echte“, „wahre“ oder „vollständige Beamtenklausel“ beschreiben.
Im Kern geht es um die Definition, wann eine Dienstunfähigkeit durch den Versicherer als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Die Beamtenklauseln werden in den Bedingungswerken sehr unterschiedlich beschrieben. Besonders bei Beamten auf Widerruf oder auf Probe, kommt es auf die „richtige“ Formulierung an. Hier finden Sie einige Beispiele:
A. „Der Beamte im öffentlichen Dienst gilt vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze auch dann als berufsunfähig, wenn er ausschließlich infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Die Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit gemäß Satz 1 besteht bis zur Reaktivierung, längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Übt der infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassene Beamte konkret eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 aus, liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor.“
Anmerkung: Die Dienstunfähigkeitsklausel wird durch eine gesellschaftseigene Definition eingeschränkt (ausschließlich infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall… wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit).
B. „Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die versicherte Person als Beamter auf Lebenszeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen Dienstunfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist.“
Anmerkung: Für Beamte auf Widerruf und auf Probe gilt die Dienstunfähigkeitsklausel nicht. Zudem muss die Dienstunfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst erfolgen.
C. „Bei Beamten gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.“
Anmerkung: Dies ist eine eindeutige Regelung ohne Interpretationsspielräume.
Spezielle Dienstunfähigkeit
Bei Polizeivollzugsbeamten können schon Gesundheitsbeeinträchtigungen, die keine allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne der Klausel begründen, zur Polizeidienstunfähigkeit führen. Diese liegt vor, wenn der Beamte „den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und es nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt“ (§ 101 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz, BRRG).
Polizisten, die polizeidienstunfähig geschrieben werden, werden nicht zwangsläufig in den Ruhestand versetzt. Vielmehr wird geschaut, ob diese innerhalb ihrer Laufbahn für ein anderes Amt geeignet sind, auch wenn hierfür Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sind. Gleiches gilt für Feuerwehr-, Bundesgrenzschutz- oder Justizvollzugsbeamte.
Bei der speziellen Dienstunfähigkeit greift die Dienstunfähigkeitsversicherung, wenn der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinem Dienst nicht mehr genügt und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden kann. Leider bieten nur sehr wenige Versicherer diese Klausel an. Innerhalb der Beratung ist aus unserer Sicht jedoch zwingend auf die Unterschiede hinzuweisen und dies entsprechend zu dokumentieren.
Diensthaftpflicht
Für Schäden, die Staatsdiener bei der Ausführung Ihres Amtes verursachen, können diese nach § 839 BGB persönlich haftbar gemacht werden. Es gibt eine Vielzahl an Situationen, in denen ein Polizist oder ein Feuerwehrmann einen Personen- oder Sachschaden verursachen kann. Daher gehört die Diensthaftpflicht für diese Berufsgruppen zu den wichtigsten Versicherungen.
Zum Autor
Ein starker Partner an Ihrer Seite: DEMV unverbindlich testen
Der Deutsche Maklerverbund ist eine Einkaufs- und Interessensgemeinschaft von Versicherungsmaklern. Als Mitglied profitieren Sie von:
- Direktvereinbarungen
- exklusiven Deckungskonzepten
- hochwertigen Weiterbildungsangeboten
- einer Maklersoftware, die den Verwaltungsaufwand drastisch reduziert im Vergleich zur analogen Arbeit.
Unsere digitale Arbeitsumgebung "Professional works" ist weit mehr als nur ein Maklerverwaltungsprogramm. Es ist ein smartes Tool, dessen Funktionsumfang Sie am besten in der Praxis testen.
Registrieren Sie sich hier unverbindlich für einen kostenlosen Testzugang.